„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Der Notar kann den Verwalter, der die Genehmigung zu einer Veräußerung erteilt, wegen der Kosten der Unterschriftsbeglaubigung gem. § 29 Nr. 1 GNotKG jedenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass im Namen und im Auftrag der Beteiligten des Kaufvertrags gehandelt wird. LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2018 – 19 OH 7/17
In der Vergangenheit wurden insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften, welche via Satellit empfangene TV- und Radioprogramme über ein hausinternes Kabelverteilnetz an die jeweiligen Wohnungsnutzer weitergeben, von sog. Verwertungsgesellschaften zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert. Dies mit der Begründung, dass es sich bei der Weiterleitung der Programme über das hausinterne Kabelnetz um eine entgeltpflichtige öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte handele. Mit Blick auf die sog. „Ramses“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 17.9. 2015, Az.: I ZR 228/14), durch welche einer Lizenzpflicht eine weitgehende Absage erteilt wurde, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des BGH-Urteils in der Praxis, sowie die Frage, welche Folgen sich für bereits abgeschlossene Lizenzverträge ergeben. Hierzu haben das Amtsgericht Cuxhaven (Urt. v. 28.11.2017, Az.: 5 C 189/ 17) und das Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 1.2.2018, Az.: 218 C 288/ 17) in einem Parallelrechtsstreit Stellung genommen.
Die Wohnungseigentümer können – bei Bestehen einer entsprechenden
Verpflichtung nach der Landesbauordnung – den zwingenden einheitlichen Einbau
und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen
auch dann wirksam beschließen, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in
denen Eigentümer bereits funktionstüchtige Rauchwarnmelder selbst angebracht
haben. Auch wenn nach der Landesbauordnung der unmittelbare Besitzer und nicht
der Eigentümer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen habe, hindere das die
Wohnungseigentümer nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu
eingebauten Rauchwarnmelder durch ein Fachunternehmen zu beschließen.
Lademöglichkeiten für Elektroautos gehören – jedenfalls derzeit – nicht zu einem Mindeststandard, auf den jeder Eigentümer entsprechend § 21 V Nr. 6 WEG einen Anspruch hat. Wegen der Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums bedarf eine solche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. AG Mitte (Berlin), Urteil vom 19.03.2018, 26 C 55
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