„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG und damit eine Kabelweitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG liegt vor, wenn eine große Wohnungseigentümergemeinschaft die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfängt und diese über das von ihr betriebene Hausverteilernetz an die angeschlossenen Wohnungen weiterleitet, sofern die Wohnungen in substanziellem Umfang an wechselnde Feriengäste vermietet werden; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch noch eine Nachbar-WEG gleichsam über die Anlage in einer Antennengemeinschaft mitversorgt wird (Abgrenzung zu BGH, IMR 2016, 19).
OLG Braunschweig, Urteil v. 17.04.19 Az. 2 U 56/17
Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch
In der Vergangenheit wurden insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften, welche via Satellit empfangene TV- und Radioprogramme über ein hausinternes Kabelverteilnetz an die jeweiligen Wohnungsnutzer weitergeben, von sog. Verwertungsgesellschaften zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert. Dies mit der Begründung, dass es sich bei der Weiterleitung der Programme über das hausinterne Kabelnetz um eine entgeltpflichtige öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte handele. Mit Blick auf die sog. „Ramses“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 17.9. 2015, Az.: I ZR 228/14), durch welche einer Lizenzpflicht eine weitgehende Absage erteilt wurde, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des BGH-Urteils in der Praxis, sowie die Frage, welche Folgen sich für bereits abgeschlossene Lizenzverträge ergeben. Hierzu haben das Amtsgericht Cuxhaven (Urt. v. 28.11.2017, Az.: 5 C 189/ 17) und das Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 1.2.2018, Az.: 218 C 288/ 17) in einem Parallelrechtsstreit Stellung genommen.