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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Wer putzt die Fenster?

Mietrecht von Rüdiger Fritsch

Dass der Mieter oder Wohnungseigentümer die im Bereich seiner Wohnung befindlichen Fenster selbst von innen und außen reinigt oder reinigen lässt, wird üblicherweise ohne weiteres so gehandhabt. Aber auch solche vermeintlichen Selbstverständlichkeiten geben Anlaß zum Streit.
So hatte sich der BGH (Beschl. v. 21.8.2018 – VIII ZR 188/16) mit der Frage zu beschäftigen, ob nicht der Vermieter zum Putzen der Fenster der Mietwohnung verpflichtet ist.
BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – VIII ZR 188/16

Kein Widerrufsrecht des Wohnraummieters wie bei Verbraucherverträgen nach Zustimmung zur Mieterhöhung

Mietrecht von Dr. Olaf Riecke

1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu. 2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.
BGH, Urteil vom 17.10.2018, VIII ZR 94/17

Anforderungen an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit einem sog. Typengutachten

Mietrecht von Dr. Olaf Riecke

1. Der Sachverständige muss eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen; dazu genügt auch ein so genanntes Typengutachten, das sich ohne Besichtigung der Wohnung des Mieters auf diese gleichförmigen Wohnungen, auch aus dem Bestand des Vermieters, stützt.

2. Eine Auseinandersetzung mit den historischen Gegebenheiten ist nicht erforderlich, da diese sich nicht auf den Mietwert der Wohnungen auswirken.

3. Die Nichtveröffentlichung der genauen Adresse der Vergleichswohnungen macht das Sachverständigengutachten nicht unverwertbar.

LG München I, Urteil vom 10.01.2018, 14 S 7847/17

Die hilfsweise – neben der fristlosen Kündigung – erklärte ordentliche Kündigung ist bei Schonfristzahlung wirksam

Mietrecht von Dr. Olaf Riecke

Ein Vermieter, der eine fristlose Zahlungsverzugskündigung eines Wohnraummietverhältnisses (§ 543 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer rückwirkend eingetretenen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist.
BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17

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