Mietrecht von Dr. Olaf Riecke
1. Der Sachverständige muss eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen; dazu genügt auch ein so genanntes Typengutachten, das sich ohne Besichtigung der Wohnung des Mieters auf diese gleichförmigen Wohnungen, auch aus dem Bestand des Vermieters, stützt.
2. Eine Auseinandersetzung mit den historischen Gegebenheiten ist nicht erforderlich, da diese sich nicht auf den Mietwert der Wohnungen auswirken.
3. Die Nichtveröffentlichung der genauen Adresse der Vergleichswohnungen macht das Sachverständigengutachten nicht unverwertbar.
LG München I, Urteil vom 10.01.2018, 14 S 7847/17