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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Verständliche Angaben des Vermieters zu geplanten Erhaltungsmaßnahmen in der Mietwohnung

Mietrecht von Dr. Olaf Riecke

Nur die Mitteilung für Laien verständlicher Angaben zu geplanten Erhaltungsmaßnahmen genügt dem Informationsinteresse des Mieters als Verbraucher.
LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2019, Az. 65 S 5/19

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Entfernung der sehr alten Tapeten durch den Mieter?

Mietrecht von RiAG Dr. Olaf Riecke

Dem Vermieter entsteht nicht unabhängig vom Alter und Zustand der vom Mieter entfernten Tapetenteile ein Schaden in Höhe von 80 % der Kosten, die für eine Neutapezierung der betreffenden Wände erforderlich wären.
Bei der den Mieter treffenden Verpflichtung, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), deren Verletzung eine Schadensersatz-pflicht ohne weitere Fristsetzung begründet.
BGH, Urteil vom 21.08.2019 Az. VIII ZR 263/17

Mietminderung – aber nicht grenzenlos Teaser:

Mietrecht von Rüdiger Fritsch

Das Recht auf Mietminderung durch den Mieter gem. § 536 BGB (d.h. Herabsetzung der Mietzahlung) bildet den Gegenstand einer Unzahl gerichtlicher Verfahren. Das Minderungsrecht steht dem Mieter insbesondere zu, wenn die Mietsache zur Zeit ihrer Überlassung an den Mieter einen ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigenden Mangel aufweist oder ein solcher später entsteht.
Dabei reicht es gem. § 536c BGB schon aus, dass der Mieter den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigt. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht, kann dies zu einer fortdauernden Herabsetzung der Miete führen. Zugleich ist der Mieter, da er den Mangel dann selbst beseitigen könnte, zusätzlich berechtigt, einen weiteren Abschlag von der Miete als Zurückbehaltungsrecht vorzunehmen. Oftmals hat aber der Mieter kein rechtes Interesse daran, dass der Vermieter den Mangel tatsächlich beseitigt, denn gerade bei kleineren Mängeln ist die billigere Miete dem Mieter willkommener als eine Mangelbeseitigung. Dass der Mieter allerdings schlecht beraten ist, die Beseitigung der Mängel zu verweigern,
zeigt die aktuelle Entscheidung des BGH vom 10.4.2019, Az. VIII ZR 12/18.

Abwägung beim Härtefall; Fortsetzung des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mietverhältnisses

Mietrecht von Dr. Olaf Riecke

Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter sowie der sich anschließenden Beurteilung, ob, beziehungsweise für welchen Zeitraum das durch wirksame or-dentliche Kündigung nach § 573 BGB beendete Mietverhältnis nach § 574a BGB fortzusetzen ist, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
BGH, Urteil vom 22.05.2019 Az. VIII ZR 167/17