Mietrecht von RiAG Dr. Olaf Riecke
Dem Vermieter entsteht nicht unabhängig vom Alter und Zustand der vom Mieter entfernten Tapetenteile ein Schaden in Höhe von 80 % der Kosten, die für eine Neutapezierung der betreffenden Wände erforderlich wären.
Bei der den Mieter treffenden Verpflichtung, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), deren Verletzung eine Schadensersatz-pflicht ohne weitere Fristsetzung begründet.
BGH, Urteil vom 21.08.2019 Az. VIII ZR 263/17