„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wieder einmal musste sich der BGH mit der Auslegung einer mehrdeutigen Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung beschäftigen. Wichtige Regelungen in der Gemeinschaftsordnung von Wohnungseigentumsanlagen sind vielfach schlecht, insbesondere nicht eindeutig formuliert. Tückisch werden solche Schludrigkeiten bei der Formulierung der Gemeinschaftsordnung durch den beurkundenden Notar dann, wenn es um die (oftmals kostenträchtige) Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums geht. Werden von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen getroffen, stellen sich zwei Fragen. Erstens die Frage nach der Zuständigkeit und zweitens die Frage nach der Tragung der veranlassten Kosten. Der BGH hat jetzt eine Regelung auslegen müssen, die Fragen offen ließ. BGH, Urt. v. 28.10.2016 – V ZR 91/16
1. Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel – anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer. 2. Soll der Personenaufzug nur einzelnen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung aller Eigentümer. BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16
„Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist aktiv legitimiert für Wiederherstellungsansprüche nach Umbauten durch einen Wohnungseigentümer.
Derartige Ansprüche verjähren gegen den Störer unabhängig von der Kenntnis der übrigen Wohnungseigentümer nach § 199 Abs. 4 BGB in 10 Jahren.
Selbst wenn der Umbauende die Beseitigung seiner Umbauten dulden muss, bedarf es insoweit eines eigenen Klageantrages; für den Anspruch auf Naturalrestaurierung durch den Störer ist dies ohne Bedeutung.“
AG Rostock, Urt. v. 02.02.2016 – 55 C 68/15
„Wird die Auftragsvergabe einer Sanierungsmaßnahme durch die Gemeinschaft auf die Verwaltung und den Beirat delegiert, liegt eine Pflichtverletzung des Verwalters und damit verbunden ein Schadenersatzanspruch nicht vor.
Der Verwalter schuldet regelmäßig keine bauleitende Überwachung.“
AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 27.05.2016 – 883 C 11/14
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.