Nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs auf eigene Kosten durch einen Wohnungseigentümer

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

1. Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel – anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer. 2. Soll der Personenaufzug nur einzelnen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung aller Eigentümer. BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16

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