„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Angesichts pandemiebedingter Einschränkungen für Zusammenkünfte von Menschen aus verschiede-nen Haushalten soll eine Eigentümerversammlung unter freiem Himmel zulässig sein. Leitsätze aus NJW-Spezial, 2020, 643 AG Berlin-Wedding, Urt. v. 13.7.2020, Az. 9 C 214/20
Eine am Tag der Einladung noch zulässige, später aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorga-ben unzulässige Versammlung abzusagen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. LG Meiningen, Beschl. v. 04.08.2020, Az. 4 T 119/20
Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.
Wird in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung im Büro des Verwalters darauf hingewiesen, dass die Versammlung im „Vollmachtsverfahren“ stattfinden soll, das Büro des Verwalters für Publikumsverkehr geschlossen ist und vom persönlichen Erscheinen Abstand genommen werden soll, stellt sich dies als Ausladung der Eigentümer dar.
Diese Form der Einladung verletzt die Wohnungseigentümer im Kernbereich ihrer Rechte, nämlich dem Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Ausübung des Stimmrechts.
Zwar können die Wohnungseigentümer schriftlich ihr Stimmrecht ausüben. Eine Auseinandersetzung und Diskussion über die verschiedenen Beschlussanträge – was der Wesensinhalt einer Eigentümerversammlung ist – kann indes nicht stattfinden. AG Lemgo, Urteil vom 24.08.2020, Az. 16 C 10/20
Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, für jedes verbotswidrige Vogelfüttern eine Vertragsstrafe von 400 Euro festzusetzen, ist evident nichtig, da § 21 Abs. 7 WEG keine Beschlusskompetenz enthält, mit Mehrheitsbeschluss eine Vertragsstrafenregelung einzuführen.
Da nichtige Beschlüsse ipso jure keine Wirkungen entfalten, besteht grundsätzlich kein Vollzugsinteresse der Gemeinschaft, das ein einstweiliges Aussetzungsinteresse des betroffenen Eigentümers begründen könnte.
Ausnahmsweise kann die einstweilige Aussetzung evident nichtiger Beschlüsse aber aus deklaratorischen Gründen erfolgen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass versucht wird den Beschuss zu vollziehen und dadurch der Antragsteller erheblichen Zahlungsforderungen ausgesetzt wäre. LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 01.10.2020 Az. 2-13 T 64/20
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