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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

COVID-19 vs. Einladung zur Eigentümerversammlung

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

In der Ladung zur Eigentümerversammlung kann unverbindlich – also nicht als verbindliche Ausla-dung – „empfohlen“ werden, nicht zu erscheinen und nur eine Vollmacht zu erteilen. Auch eine An-meldepflicht ist mit Blick auf die öffentlich-rechtlichen Pandemievorgaben nicht generell zu bean-standen. Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch vor, wenn angekündigt wird, dass Personen, die unangemeldet erscheinen, „nicht eingelassen werden.“ Zur Kausalität dieses formellen Mangels bedarf es jedoch konkreten Prozessvortrags.
AG Marburg, Urt. v. 4.5.2021, 9 C 750/20

Eigentümerversammlung ohne Eigentümer?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

  1. Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.
  2. Wird in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung im Büro des Verwalters darauf hingewiesen, dass die Versammlung im „Vollmachtsverfahren“ stattfinden soll, das Büro des Verwalters für Publikumsverkehr geschlossen ist und vom persönlichen Erscheinen Abstand genommen werden soll, stellt sich dies als Ausladung der Eigentümer dar.
  3. Diese Form der Einladung verletzt die Wohnungseigentümer im Kernbereich ihrer Rechte, nämlich dem Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Ausübung des Stimmrechts.
  4. Zwar können die Wohnungseigentümer schriftlich ihr Stimmrecht ausüben. Eine Auseinandersetzung und Diskussion über die verschiedenen Beschlussanträge – was der Wesensinhalt einer
    Eigentümerversammlung ist – kann indes nicht stattfinden.
    AG Lemgo, Urteil vom 24.08.2020, Az. 16 C 10/20