Wohnungseigentumsrecht von RA Rüdiger Fritsch
In der Praxis ist es vielfach üblich (gerade bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften), die typischerweise bei der Bewirtschaftung einer Immobilie anfallenden Pflege-, Reinhaltungs- sowie Instandhaltungsarbeiten, die keine besonderen Qualifikationen erfordern, auf die Wohnungseigentü-mer zu übertragen. Zu denken ist hier an die Reinigung der gemeinschaftlichen Keller- oder Flurflä-chen, die Reinigung des Treppenhauses oder die Pflege der gemeinschaftlichen Grünanlagen. Oftmals wird auch die Pflicht zur Glatteis und Schneebeseitigung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück und dem angrenzenden öffentlichen Gehweg reihum auf die Eigentümer abgewälzt. Dies vielfach aus dem einfachen Grund, Kosten einsparen zu wollen.
Manchmal geht man sogar soweit, den einzelnen Eigentümern die Pflicht zur Vornahme von Instand-haltungsarbeiten in Eigenregie zu übertragen.
Das Landgericht Dortmund (Urt. v. 24.4.2018, Az.: 1 S 109/17) hat zur rechtlichen Möglichkeit der Delegation solcher „Hand- und Spanndienste“ auf die einzelnen Wohnungseigentümer dezidiert Stel-lung bezogen.
LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2018 – Az. 1 S 109/17