Mietrecht von Massimo Füllbeck
Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter – und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumser-werb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.
BGH, Beschluss vom 19.01.2019 – Az. VIII ZB 26/17