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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Stimmrechtsausschluss für „Trickser“?

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung stellt eines der wichtigsten Rechte des Wohnungseigentümers dar. Schließlich kann der einzelne Eigentümer regelmäßig nur durch seine Stimmabgabe bei Beschlussfassungen anlässlich der jährlichen Eigentümerversammlung direkten Einfluss auf die Verwaltung seines Wohnungseigentums nehmen. Daher ist es vielen Eigentümern ein Dorn im Auge, wenn ein sog. Mehrheitseigentümer, der aufgrund der Anzahl seiner Stimmrechte die grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassenden Entscheidungen der Gemeinschaft dominiert.
Welche Grenzen einer solchen Majorisierung der  Eigentümergemeinschaft zu setzen sind, hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einer Grundsatzentscheidung aufgezeigt (BGH, Urt. v. 14.7.2017, Az.: V ZR 290/16).

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Bla Bla Bla…wenn nur einer auf der Versammlung spricht – der schwallende Eigentümer

Wohungseigentumsrecht von Martin Metzger

Der ungeachtet mehrfacher Abmahnung unbeirrt fortgesetzte lautstarke Redeschwall eines Versammlungsteilnehmers ist kein Grund, diesen endgültig vor der Versammlung auszuschließen. Es kommt eine temporäre Verweisung aus dem Saal in Betracht.

AG Offenbach, Urteil vom 23.05.2016 – 320 C 9/16

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