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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Zuweisung einer Fläche zur ausschließlichen Nutzung zur Außenbewirtschaftung durch ein Café

Wohnungseigentumsrecht von Olaf Riecke

Wird durch Beschluss eine Außenbewirtschaftung auf einer sondernutzungsfreien Gemeinschaftsfläche genehmigt, handelt es sich um eine nichtige Einräumung eines Sondernutzungsrechts, auch wenn der Beschluss dies ausdrücklich nicht einräumen will; es kommt allein auf den Inhalt an.

LG Lüneburg, Urt. v. 16.03.2016 – 9 S 64/15  ZMR 2016, 647

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Taubenfüttern – hinzunehmende Tierfürsorge?

Wohnungseigentumsrecht von Martin Metzger

„Verstößt ein Wohnungseigentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten (hier: Verbot Tauben zu füttern), so stehen den beeinträchtigten anderen Eigentümern Unterlassungsansprüche zu.

Der Eigentümer verletzt das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Trinkwasserbehältern und das Aufstellen von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten zumindest eignen.“

AG München, Urt. v. 23.09.2016 – 485 C 5977/15

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Unzulässige Kontoführung: Keine Entlastung des Verwalters!

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

  1. Eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn der Abrechnung eine unzulässige Kontenführung (hier: offene Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters) zugrunde liegt.
  2. Aufgrund unzulässiger Kontoführung und damit einhergehender Unwirksamkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung hätte es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, dem Verwalter die Entlastung zu versagen. Da nicht auszuschließen ist, dass der WEG Ansprüche gegen den Verwalter zustehen, ist der Beschluss über die Entlastung des Verwalters ungültig.

AG Mettmann, Urteil v.15.04.2016 24 C 40/14

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Anspruch auf Auszahlung von Versicherungsleistungen

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Wird eine Eigentumswohnung veräußert, so ergeben sich vielfach Probleme bei der korrekten Zuordnung der Zahlungspflichten von Käufer und Verkäufer. Diese vereinbaren nämlich im Erwerbsvertrag regelmäßig einen Stichtag, zu dem die Lasten, Kosten und Nutzungen des Kaufgegenstands vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollen. Dieser vertraglich vereinbarte Zeitpunkt weicht jedoch üblicherweise von dem wohnungseigentumsrechtlich relevanten Stichtag der Eigentumsumschreibung ab.

Der V. Senat des BGH hat sich nun zu der Frage geäußert, welche Folgen dies für Versicherungsleistungen aus der Gebäudeversicherung haben kann.

vgl.: BGH, Urt. v. 16.09.2016 – V ZR 29/16

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