„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Zur vereinbarten Beschaffenheit eines zusammen mit einer hochwertigen Eigentumswohnung er-worbenen Tiefgaragenstellplatzes gehört es, dass ein Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise den Abstellplatz nutzen kann.
Ob der Stellplatz entsprechend den Vorschriften der einschlägigen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet wurde, ist für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit nicht von Belang.
Kann ein Tiefgaragenstellplatz nur für Kleinfahrzeuge genutzt werden, kann der Erwerber den Kaufpreis für den Stellplatz um 2/3 mindern. OLG Braunschweig, Urt. v. 20.06.2019 Az. 8 U 62/18
Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben beru-fen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümerge-meinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte. BGH, Urteil vom 14.12.2018 Az. V ZR 309/17
Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können. BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az: V ZB 111/18
Nach der überwiegend vertretenen Auffassung der Gerichte können bauliche Veränderungen, durch die eine erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds der Wohnanlage erfolgt, gem. § 22 Abs. 1 WEG nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer rechtmäßig beschlossen werden. In der Praxis ist es daher vielfach üblich (gerade bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften), die Entscheidung der Eigentümer im Wege des schriftlichen Umlaufbeschlusses i.S.d. § 23 Abs. 3 WEG herbeizuführen. Hiernach ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Woh-nungseigentümer ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich erklären. Das dabei einiges schief-gehen kann, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 6.7.2018, Az.: 221/17) aufgezeigt.
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