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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Selbstbeseitigungsrecht bei einer rechtswidrigen baulichen Veränderung?

Wohnungseigentumsrecht vom Massimo Füllbeck

Ein Wohnungseigentümer hat kein Recht, selbst rechtswidrige bauliche Veränderungen zu beseitigen.

  1. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung zu entfernen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sonder-nutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gem. § 14 Nr. 4 Hs. 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
  2. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine rechtswidrige bauliche Veränderung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beseitigt wird.
    BGH, Urteil vom 05. Juli 2019 Az. V ZR 149/18

Abmahnung zum Entzug des Eigentums

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Das Verfahren zur Entziehung des Wohnungseigentums gem. §§ 18, 19 WEG stellt die schwerwiegendste Sanktion dar, die das Wohnungseigentumsrecht kennt. In der Praxis wird von diesem letzten Mittel allerdings nur selten Gebrauch gemacht, weil die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums
wegen Beitragszahlungsrückständen üblicherweise einfacher und schneller zum Ziel führt. Soll aber die Entfernung eines aus anderen Gründen als untragbar empfundenen Miteigentümers aus der
Gemeinschaft betrieben werden, so führt bei Härtefällen kein Weg am Eigentumsentziehungsverfahrens vorbei. So kann beschlossen werden, von demjenigen Wohnungseigentümer, der trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm obliegenden Pflichten derart verstößt, dass den anderen Eigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht weiter zumutbar ist, sein Wohnungseigentum zu veräußern. Geschieht dies nicht, so kann aus einem zu erwirkenden Urteil die Zwangsversteigerung
betrieben werden. Welche Stolpersteine dabei von den das Entziehungs-verfahren betreibenden Wohnungseigentümern zu beachten sind, hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung aufgezeigt.
BGH, Urteil vom 5. April 2019 – V ZR 339/17

Heimähnliche Unterbringung von Wohnungslosen; Vereinbarkeit mit Zweckbestimmung der WEG?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

  1. Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung,
    sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
  2. Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen
    Verhältnissen ergeben.
    BGH Urteil vom 08.03.2019, V ZR 330/17

Wer zahlt die Eigenbeteiligung bei einem Versicherungsschaden im Sondereigentum?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

  1. Hat die WEG einen Gebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen und wird vom Versicherer ein im Sondereigentum eingetretener Schaden reguliert, hat der geschädigte Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Auskehr der von der Wohnungseigentümergemeinschaft empfangenen Versicherungsleistung. (…)
  2. Ist zwischen dem Versicherer und der Wohnungseigentümer-gemeinschaft im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrages
    ein Selbstbehalt vereinbart, ist dieser bei einem Schadenseintritt im
    Sondereigentum im Innenverhältnis zwischen der Wohnungs- eigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern von dem Verband zu tragen. Der geschädigte Wohnungseigentümer
    hat gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Freistellungs- bzw. Ausgleichsanspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe des Selbstbehalts.
    LG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2018 – 11 S 23/17