„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG und damit eine Kabelweitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG liegt vor, wenn eine große Wohnungseigentümergemeinschaft die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfängt und diese über das von ihr betriebene Hausverteilernetz an die angeschlossenen Wohnungen weiterleitet, sofern die Wohnungen in substanziellem Umfang an wechselnde Feriengäste vermietet werden; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch noch eine Nachbar-WEG gleichsam über die Anlage in einer Antennengemeinschaft mitversorgt wird (Abgrenzung zu BGH, IMR 2016, 19). OLG Braunschweig, Urteil v. 17.04.19 Az. 2 U 56/17
Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Woh-nungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.
Die zu beachtenden Kriterien sind das Alter und der bauliche Erhaltungszustand der Anlage, das Vorhandensein und der Wert besonderer technischer Ausstattungen des Gemeinschaftseigentums, eine erkennbare oder absehbare Sanierungsnotwendigkeit und die Finanzkraft der Wohnungseigentümer.
Pro Quadratmeter Wohnfläche dürfen im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 Euro, von mindestens 22 Jahren höchstens 9 Euro und bei einem Alter von mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 Euro als Instandhaltungskosten angesetzt werden.
Werden bei der Bemessung der Instandhaltungsrückstellung diese Sätze eingehalten, so wird regel-mäßig ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
AG Zeitz, Urteil v. 22.08.2019 Az. 4 C 25/
Die Grundsätze zur werdenden Eigentümergemeinschaft gelten nur für den Ersterwerb, und zwar unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Invollzugsetzen der Gemeinschaft erfolgte.
Hat alleine der Erwerber es nach Vorliegen aller Umschreibungs-voraussetzungen in der Hand, die Bucheigentümerstellung des Aufteilers zu beenden, ist er als werdender Eigentümer berechtigt und verpflichtet.
Wurde der Erwerber nicht von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, sondern nur von der Abstimmung, so lässt sich eine Kausalität bei Hinwegdenken des Stimmverbots verneinen, wenn auch unter Berücksichtigung der Stimmenanteile des Anfechtenden dennoch eine Mehrheit zustande gekommen wäre. Der Ansicht von Häublein (Staudinger, § 25 Rn. 235) zur Relevanztheorie ist nicht zu folgen. LG München I, Urteil vom 10.10.2018 Az. 1 S 2806/18
Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der ein Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können. Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerver-sammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist. BGH, Urteil vom 28. Juni 2019 Az. V ZR 250/18
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