- Die Covid-19-Pandemie rechtfertigt keine Beschränkung der Personenanzahl auf einer Eigentümerversammlung auf einen Wert unterhalb der teilnahmeberechtigten Eigentümer.
- Spricht die Einladung zu einer Versammlung ohne ausreichende Rechtfertigung eine solche Beschränkung aus, so sind die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig.
 AG Kassel, Urteil vom 27.08.2020, 800 C 2563/20 (nicht rechtskräftig)
 
				„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“. 
- François VI. Duc de La Rochefoucauld 
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Ist ein Tiefgaragenstellplatz zum Parken da?
Baurecht von Massimo Füllbeck
- Zur vereinbarten Beschaffenheit eines zusammen mit einer hochwertigen Eigentumswohnung er-worbenen Tiefgaragenstellplatzes gehört es, dass ein Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise den Abstellplatz nutzen kann.
- Ob der Stellplatz entsprechend den Vorschriften der einschlägigen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet wurde, ist für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit nicht von Belang.
- Kann ein Tiefgaragenstellplatz nur für Kleinfahrzeuge genutzt werden, kann der Erwerber den Kaufpreis für den Stellplatz um 2/3 mindern.
 OLG Braunschweig, Urt. v. 20.06.2019 Az. 8 U 62/18
Wohngeldschulden des Fiskus als Nachlassverbindlichkeit oder Eigenverbindlichkeit?
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke
Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben beru-fen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümerge-meinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten.
Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte.
BGH, Urteil vom 14.12.2018 Az. V ZR 309/17
Prozesskostenhilfe für eine WEG?
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.
BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az: V ZB 111/18
 
				 
				 
				 
			


