„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wird durch Beschluss eine Außenbewirtschaftung auf einer sondernutzungsfreien Gemeinschaftsfläche genehmigt, handelt es sich um eine nichtige Einräumung eines Sondernutzungsrechts, auch wenn der Beschluss dies ausdrücklich nicht einräumen will; es kommt allein auf den Inhalt an.
LG Lüneburg, Urt. v. 16.03.2016 – 9 S 64/15 ZMR 2016, 647
„Verstößt ein Wohnungseigentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten (hier: Verbot Tauben zu füttern), so stehen den beeinträchtigten anderen Eigentümern Unterlassungsansprüche zu.
Der Eigentümer verletzt das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Trinkwasserbehältern und das Aufstellen von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten zumindest eignen.“
Eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn der Abrechnung eine unzulässige Kontenführung (hier: offene Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters) zugrunde liegt.
Aufgrund unzulässiger Kontoführung und damit einhergehender Unwirksamkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung hätte es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, dem Verwalter die Entlastung zu versagen. Da nicht auszuschließen ist, dass der WEG Ansprüche gegen den Verwalter zustehen, ist der Beschluss über die Entlastung des Verwalters ungültig.
Wie kann einem Mieter form- und fristgerecht gekündigt werden?
Diese Frage bewegt jeden Vermieter, den einen Mieter loswerden möchte, insbesondere wenn dieser sich nicht vertragsrecht verhält. Denn wenn es um vermieteten Wohnraum geht, müssen besondere Kündigungstatbestände vorliegen. Ärgerlich wird es dann, wenn ein Kündigungsgrund (Mietrückstände) eigentlich auf der Hand liegt, die Kündigung aber an Formalien scheitert.
Zu einer solchen formellen Frage hat sich der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. Senat des BGH unlängst geäußert.
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