„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine konkreten Vorschriften darüber, wie der Ort, an dem eine Eigentümerversammlung durchgeführt wird, beschaffen sein muss.
§ 24 Abs. 1 WEG regelt nur, dass der Verwalter die Eigentümerversammlung (mindestens einmal im Jahr) einzuberufen hat. Demnach unterliegt auch die Auswahl des Versammlungsorts dem pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters.
Klar ist, dass das Versammlungslokal bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen hat, die eine ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung ermöglichen. Es muss möglichst in Objektnähe liegen, frei zugänglich (und barrierefrei) sein und insbesondere die notwendige Nicht-Öffentlichkeit der Eigentümerversammlung sicherstellen.
Ob darüber hinaus bestimmte Anforderungen an eine besondere Bequemlichkeit oder sonstige Annehmlichkeiten zu erfüllen sind, ist weitgehend offen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Dortmund sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Abhaltung einer Eigentümerversammlung in der Waschküche des Objekts zulässig ist (AG Dortmund, Urt. v. 27.3.2018 – 512 C 31/17).
1. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 WEG verwirklicht.
2. Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs.2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.
BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 138/17
Ein Vermieter, der eine fristlose Zahlungsverzugskündigung eines Wohnraummietverhältnisses (§ 543 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer rückwirkend eingetretenen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist.
BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17
Ein Beschlussergebnis kann nicht unter einer Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.
BGH, Urteil vom 06.07.2018 V ZR 221/17
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