„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Kündigt der Vermieter von Wohnraum dem Mieter wegen Zahlungsrückständen, so muss der Vermieter sich darauf einstellen, dass der Mieter innerhalb der sog. Schonfrist die Mietrückstände ausgleicht und damit das Mietverhältnis für sich „rettet“.
Der BGH hatte sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, ob sich der Vermieter durch den zeitgleichen Ausspruch einer außerordentlichen fristgerechten Kündigung dagegen schützen kann.
Wird eine Eigentumswohnung veräußert, so ergeben sich vielfach Probleme bei der korrekten Zuordnung der Zahlungspflichten von Käufer und Verkäufer. Diese vereinbaren nämlich im Erwerbsvertrag regelmäßig einen Stichtag, zu dem die Lasten, Kosten und Nutzungen des Kaufgegenstands vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollen. Dieser vertraglich vereinbarte Zeitpunkt weicht jedoch üblicherweise von dem wohnungseigentumsrechtlich relevanten Stichtag der Eigentumsumschreibung ab.
Der V. Senat des BGH hat sich nun zu der Frage geäußert, welche Folgen dies für Versicherungsleistungen aus der Gebäudeversicherung haben kann.
Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wohnungseigentümergemeinschaft sich von ihrem Verwalter aus wichtigem Grund vorzeitig lösen kann, wird viel geschrieben (und gestritten.) Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen und welche Rechtsfolgen sind zu beachten, wenn die Wohnungseigentümer (berechtigt oder unberechtigt) den WEG-Verwalter aus dem Amt entfernen und den Verwaltervertrag (fristlos) kündigen wollen?
Was aber, wenn einmal der Verwalter von seinen Eigentümern „die Nase voll“ hat und er die Wohnungseigentümergemeinschaft kurzerhand vor die Tür setzen will? Hierzu hat sich das AG Hamburg-Blankenese mit beachtlichen Ergebnissen geäußert
vgl.: AG Hamburg-Blankenese, Urt. v. 05.01.2016 – 539 C 47/15
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