Verwalter kann jederzeit sein Amt niederlegen!

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Der Verwalter hat jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf. Die Erklärung der Niederlegung muss nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.08.2020 – 2-13 S 87/19