Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Es entspricht nicht den originären Aufgaben des Verwalters, Vergleichsangebote ohne Hinzuziehung von Hilfspersonen einzuholen.
Der Verwalter darf einen Ingenieur damit betrauen.
In erster Linie ist es Aufgabe der Wohnungseigentümer selbst, für die ordnungsgemäße Instandsetzung zu sorgen.
LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.09.2018, Az. 2-09 S 21/18