Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann beschließen, Anteile der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen.
Der Beschluss muss aber ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
AG Lübeck, Urteil vom 18.03.2022 – 35 C 52/21 WEG