Muss der Verwalter auch ein Baufachmann sein?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Der Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Maßnahme der Instandhaltung und Instand-setzung, die – wie hier – weder dringlich ist (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) noch zu den laufenden Maßnahmen zählt (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG), ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu ergreifen.
Ihn trifft aber die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren, die Wohnungs-eigentümer ausreichend zu unterrichten und sie in die Lage zu versetzen, einen sachgerechten Be-schluss über das weitere Vorgehen zu fassen.
Leitsätze der Redaktion / BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 75/18