Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke
Ein WEG-Verwalter ist gegenüber dem Verwaltungsbeirat oder anderen Wohnungseigentümern nur verpflichtet, eine aktualisierte Eigentümerliste – mit Namen und Anschrift – zur Verfügung zu stellen.
Die aktuellen E-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss der Verwalter weder ermitteln noch mitteilen.
Dies gilt auch dann, wenn vorher Rundmails vom Verwalter mit unverdeckten E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer verschickt wurden.
Die Einwilligung der Eigentümer gegenüber dem Verwalter zur Kommunikation per E-Mail beinhaltet nicht auch dessen Recht diese Daten an andere Wohnungseigentümer weiterzugeben. Selbst wenn der Verwaltungsbeirat durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen die E-MailAdressen hätte in Erfahrung bringen können, besteht kein Anspruch auf Übersendung in Listenform (vgl. bereits AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2018, 291a C 62/17, ZMR 2018, 453).
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18