Geeigneter Versammlungsort für Eigentümerversammlungen zu Corona-Zeiten

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Eine Einladung zur Eigentümerversammlung in einen Versammlungsraum, der nach geltender CO-VID-19-VO nur für 7 Personen zugelassen ist (100 qm) ist ermessensfehlerhaft, wenn in den letzten 3 Jahren immer mindestens 19 Personen kamen. Auch wenn ein Verstoß gegen die Corona-Schutz-Verordnung bei Durchführung der Versammlung nicht vorlag, weil nicht mehr als 7 Eigentümer erschienen, bedeutet die Auswahl eines derart kleinen Versammlungsraums eine Einschränkung der Teilnahmerechte der Eigentümer.
AG Dortmund, Urteil vom 19.11.2020, Az. 514 C 88/20 1