Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
In der Ladung zur Eigentümerversammlung kann unverbindlich – also nicht als verbindliche Ausla-dung – „empfohlen“ werden, nicht zu erscheinen und nur eine Vollmacht zu erteilen. Auch eine An-meldepflicht ist mit Blick auf die öffentlich-rechtlichen Pandemievorgaben nicht generell zu bean-standen. Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch vor, wenn angekündigt wird, dass Personen, die unangemeldet erscheinen, „nicht eingelassen werden.“ Zur Kausalität dieses formellen Mangels bedarf es jedoch konkreten Prozessvortrags.
AG Marburg, Urt. v. 4.5.2021, 9 C 750/20