„Beschlusszwang“ bei der baulichen Veränderung?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

Der BGH hat sich am 17.03.2023 mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungs-klage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
BGH, Urteil v. 17. März 2023, Az. V ZR 140/22