„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Eine Vereinbarung im Verwaltervertrag für bestimmte (Sonder-)Vergütungen (z. B. Durchführung von außerordentlichen Eigentümerversammlungen, Betreuung größerer Baumaßnahmen und die Abwick-lung von Versicherungsschäden (auch) im Sondereigentum) entsprechen ordnungsmäßiger Verwal-tung.
BGH, Urteil 11.06.2021, V ZR 215/20
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Die Ermächtigung bestimmter Wohnungseigentümer zum Abschluss eines bestimmten VerwalterFormular-Vertrages, in dem die Verwaltervergütung nach dem „Baukasten-System“ (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2019 – V ZR 278/17, ZMR 2020, 206) geregelt ist, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Aufteilung (Preisspalten) in eine Grundvergütung für bestimmte Leistungen sowie variable Vergütungen für Einzelleistungen und Aufwendungsersatz ist transparent.
LG Köln, Urt. v. 10.09.2020, Az. 29 S 263/19
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke
Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags.
BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az. V ZR 278/17
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grund- vergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind. Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümer-gemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der
Vergütung erkennbar sein.
BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az. V ZR 278/17