„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.
„Ersatzfähig ist ein aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursachte Schaden im Sinne der §§ 249 BGB. Der Schadenersatzanspruch umfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schaden einschließlich des infolge des Vollzugs von Verbotsverfügungen entgangenen Gewinns des Schuldners“
Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft das Gemeinschaftseigentum instand, so muss hierzu regelmäßig auch auf das Sondereigentum zugegriffen werden. Und in einer Vielzahl von Fällen nimmt das Sondereigentum dabei unvermeidbar Schaden. Wird z.B. ein Balkon saniert, so wird oftmals der komplette Aufbau abgerissen und wieder aufgebaut. Wer kommt nun für den eingetretenen Schaden wegen des ebenfalls beseitigten Fliesenbelags des Balkons auf? Wer kommt z.B. für den an der Tapete entstehenden Schaden auf, wenn die Fenster einer Wohnung durch die Gemeinschaft ausgetauscht werden müssen? Muss, wenn der betreffende Sondereigentümer die Instandsetzung selbst vorzunehmen hat, dieser seinen Schaden alleine tragen? Zu diesen regelmäßig auftretenden Streitfragen hat der BGH eine überraschende Aussage getroffen
Welche Rechte hat der Vermieter, wenn Dritte die Mietsache beschädigen oder zerstören und der Mieter dies provoziert hat? Typischer Fall sind Schäden aufgrund von Polizei- oder Feuerwehreinsätzen, die vom Mieter verursacht werden. Hier stellt sich die Frage, ob sich der Vermieter im Wege des Schadensersatzes beim Mieter nicht schadlos halten kann. Demgegenüber muss aber beachtet werden, dass in manchen Fällen der Mieter vielleicht Anlass zum Einsatz der Ordnungsbehörden oder Rettungsdienste gegeben hat, letztlich für die vorgekommenen Schäden aber nicht unmittelbar verantwortlich gemacht werden kann. Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof aktuell klären müssen.
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