„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann beschließen, Anteile der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen.
Der Beschluss muss aber ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
AG Lübeck, Urteil vom 18.03.2022 – 35 C 52/21 WEG
Steuerrecht von Massimo Füllbeck
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
BFH, Urteil vom 16.09.2020; Az. II R 49/17
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke
- Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er die vom Gesetz vorgesehene Zweckbindung der Instandhaltungsrücklage in Bezug auf die laufenden Zuführungen aushöhlt.
- Dies ist der Fall, wenn dem Verwalter ein vollumfänglicher Zugriff auf die laufenden Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage ermöglicht wird, wodurch es im Ergebnis dazu kommen kann, dass keinerlei Zuführung im laufenden Wirtschaftsjahr stattfindet.
AG Köln, Urteil vom 8.10.2019, AZ. 215 C 45/19
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
- Ein Beschluss durch die Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter die Instandhaltungsrückstellung zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen („Liquiditätshilfe“) nicht zweckgebunden verwenden darf, ist ungültig, auch wenn diese Entnahme auf 10% der Plansumme des aktuellen Wirtschaftsplans begrenzt ist und ein Sockel von 10% als „eiserne Reserve“ in der Rücklage verbleiben muss.
- Der Begriff „Plansumme des Wirtschaftsplanes“ ist unbestimmt.
LG München I, Urteil vom 14.07.2016 – 36 S 310/16 WEG
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