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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Umwidmung von Teilen einer Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann beschließen, Anteile der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen.

Der Beschluss muss aber ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

AG Lübeck, Urteil vom 18.03.2022 – 35 C 52/21 WEG

Wirksamkeit eines Beschlusses über die Zweckbindung von Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

  1. Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er die vom Gesetz vorgesehene Zweckbindung der Instandhaltungsrücklage in Bezug auf die laufenden Zuführungen aushöhlt.
  2. Dies ist der Fall, wenn dem Verwalter ein vollumfänglicher Zugriff auf die laufenden Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage ermöglicht wird, wodurch es im Ergebnis dazu kommen kann, dass keinerlei Zuführung im laufenden Wirtschaftsjahr stattfindet.
    AG Köln, Urteil vom 8.10.2019, AZ. 215 C 45/19

Vorratsbeschluss zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen aus der Instandhaltungsrückstellung möglich?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

  1. Ein Beschluss durch die Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter die Instandhaltungsrückstellung zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen („Liquiditätshilfe“) nicht zweckgebunden verwenden darf, ist ungültig, auch wenn diese Entnahme auf 10% der Plansumme des aktuellen Wirtschaftsplans begrenzt ist und ein Sockel von 10% als „eiserne Reserve“ in der Rücklage verbleiben muss.
  2. Der Begriff „Plansumme des Wirtschaftsplanes“ ist unbestimmt.

LG München I, Urteil vom 14.07.2016 – 36 S 310/16 WEG

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