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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Rauchwarnmelder II – Wartung umlagefähig?

Mietrecht von Massimo Füllbeck

  1. Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind sonstige Betriebskosten i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV.
  2. Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind – hier: Wartungskosten für Rauchwarn-melder -, erfor-dert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welchem der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
    LG München I, Urteil vom 15.04.2021, Az. 31 S 6492/20 (nicht rechtskräftig)