Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch
Die Regelungen der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung bestimmen den Inhalt des Wohnungseigentums und werden daher im Grundbuch eingetragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt dabei die wörtliche Bezeichnung einer Wohnungseigentumseinheit im Rahmen der Teilungserklärung eine sog. Nutzungszweckbestimmung dar, auf deren Einhaltung jeder Wohnungseigentümer einen individuell durchsetzbaren Rechtsanspruch besitzt.
Der Bundesgerichtshof hat nun zur Frage der Nutzung einer Einheit als „Eisladen“ in einer „Ladeneinheit“ eine Grundsatzentscheidung gefällt (vgl.: BGH, Urt. v. 25.10.2019 – V ZR 271/18).