„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Mietrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
- Mieter können über § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Vermieter verlangen, dass die Installation einer Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge geduldet wird.
- Die dafür anfallenden Kosten trägt der Mieter.
- Teil seines Gestattungsanspruchs ist es, zu entscheiden welches Unternehmen mit der Baumaßnah-me beauftragt wird.
- Dies gilt auch, wenn nach derzeitigem Stand der Technik weitere Ladestationen nur von den Stadt-werken installiert werden können.
LG München I, Urteil vom 23.06.2022 – 31 S 12015/21
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck
Der eigenmächtige Einbau einer Ladestation (Wall-Box nebst Aufputz-Verkabelung) für ein Elektroauto in der Tiefgarage einer WEG-Anlage stellt eine bauliche Veränderung dar. (…) Bereits das Verlegen des Stromkabels und die Verbindung zu dem Hausanschlussraum stellen einen nicht unerheblichen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar. (…) Auch im Vorgriff auf § 20 Abs. 2 WEMoG muss das Verfahren weder ausgesetzt noch die Ladestation geduldet werden.
LG Düsseldorf, Urt.v. 04.08.2020, Az. 25 S 134/19