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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Durchsetzung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum?

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kann die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
BGH, Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 213/21

Hinweis- und Informationspflichten des Bauträger-Verwalters

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

  1. Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
    die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.
  2. Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen dieselben Pflichten wie jeden anderen Verwalter; er muss auch auf Gewährleistungsansprüche „gegen sich selbst“ und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.
    BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 75/18