„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
Die Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung muss regelmäßig nicht auf eine Vertretungsmöglichkeit oder einen Stimmrechtsausschluss hinweisen. Erfolgt ein derartiger Hinweis jedoch, muss die Regelung zutreffend wiedergegeben werden. Daher liegt ein Ladungsmangel vor, wenn die Einberufung nach dem Empfängerhorizont entgegen der Gemeinschaftsordnung so zu verstehen ist, dass nur Mitglieder des Verwaltungsbeirats mit der Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt werden dürfen.
Eine erfolgreiche Anfechtung wegen eines solchen Ladungsmangels setzt voraus, dass der Kläger fristgerecht zumindest vorträgt, dass ein Ladungsmangel vorliegt, jedenfalls ein Eigentümer zur Versammlung nicht erschienen ist und keinen Vertreter entsendet hat und einen Vertreter geschickt hätte, wenn er ordnungsgemäß, also unter korrekter Angabe der Vertretungsmöglichkeiten, eingeladen worden wäre. Erst dann greift die Vermutung ein, dass die Rechtsverletzung ursächlich für das Beschlussergebnis geworden ist. LG München I, Urt. v. 4.11.2021, 36 S 14711/20
Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung war Wohnungseigentümern infolge der geltenden gesetzlichen Regelungen nicht unzumutbar erschwert, da die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter „2-G Plus“ Voraussetzungen möglich war und dies keinen Ausschluss nicht geimpfter oder infizierter Wohnungseigentümer, und damit keinen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Eigentümerrechte darstellt. AG München, Beschluss vom 06.12.2021 – 1293 C 19127/21
In der Ladung zur Eigentümerversammlung kann unverbindlich – also nicht als verbindliche Ausla-dung – „empfohlen“ werden, nicht zu erscheinen und nur eine Vollmacht zu erteilen. Auch eine An-meldepflicht ist mit Blick auf die öffentlich-rechtlichen Pandemievorgaben nicht generell zu bean-standen. Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch vor, wenn angekündigt wird, dass Personen, die unangemeldet erscheinen, „nicht eingelassen werden.“ Zur Kausalität dieses formellen Mangels bedarf es jedoch konkreten Prozessvortrags. AG Marburg, Urt. v. 4.5.2021, 9 C 750/20
Eine Einladung zur Eigentümerversammlung in einen Versammlungsraum, der nach geltender CO-VID-19-VO nur für 7 Personen zugelassen ist (100 qm) ist ermessensfehlerhaft, wenn in den letzten 3 Jahren immer mindestens 19 Personen kamen. Auch wenn ein Verstoß gegen die Corona-Schutz-Verordnung bei Durchführung der Versammlung nicht vorlag, weil nicht mehr als 7 Eigentümer erschienen, bedeutet die Auswahl eines derart kleinen Versammlungsraums eine Einschränkung der Teilnahmerechte der Eigentümer. AG Dortmund, Urteil vom 19.11.2020, Az. 514 C 88/20 1
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