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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Beschlussersetzungsklage wegen eines Split-Klimagerät im Altverfahren; Übergangsrecht zum WEMoG

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke, RiAG

Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 1.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 1.12.2020 geltende Recht anzuwenden.
Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil im Sinne von § 20 Abs.3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Auslegung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 20.04.2021, Az. 2-13 S 133/20

Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum; verwalterlose Zwei-Personen-Gemeinschaft

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

Die Geltendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG auch in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften nur durch die Gemeinschaft möglich, selbst wenn das Verfahren bereits vor dem 1.12.2020 anhängig war. Ein Eigentümer ist nicht berechtigt, Ansprüche im eigenen Namen für die Gemeinschaft geltend zu machen. Bei Klagen gegen einen Eigentümer wird die Gemeinschaft jedoch nur von den übrigen Eigentümern vertreten.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 28.01.2021, Az. 2-13 S 155/19

Eigenmächtiger Einbau von Ladestation für ein Elektroauto?

Wohnungseigentumsrecht von Massimo Füllbeck

Der eigenmächtige Einbau einer Ladestation (Wall-Box nebst Aufputz-Verkabelung) für ein Elektroauto in der Tiefgarage einer WEG-Anlage stellt eine bauliche Veränderung dar. (…) Bereits das Verlegen des Stromkabels und die Verbindung zu dem Hausanschlussraum stellen einen nicht unerheblichen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar. (…) Auch im Vorgriff auf § 20 Abs. 2 WEMoG muss das Verfahren weder ausgesetzt noch die Ladestation geduldet werden.
LG Düsseldorf, Urt.v. 04.08.2020, Az. 25 S 134/19

Der wankelmütige Eigentümer – und die Folgen für einen Umlaufbeschluss

Wohnungseigentumsrecht von Rüdiger Fritsch

Nach der überwiegend vertretenen Auffassung der Gerichte können bauliche Veränderungen, durch die eine erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds der Wohnanlage erfolgt, gem. § 22 Abs. 1 WEG nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer rechtmäßig beschlossen werden.
In der Praxis ist es daher vielfach üblich (gerade bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften), die Entscheidung der Eigentümer im Wege des schriftlichen Umlaufbeschlusses i.S.d. § 23 Abs. 3 WEG herbeizuführen. Hiernach ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Woh-nungseigentümer ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich erklären. Das dabei einiges schief-gehen kann, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 6.7.2018, Az.: 221/17) aufgezeigt.