Nachbarrecht von Dr. Olaf Riecke
a. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.
b. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regel-mäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.
BGH, Urteil vom 20.09.2019, Az. V ZR 218/18