Nur vollständige Rückgabe der Mietsache setzt Verjährung in Gang!

Mietrecht von Massimo Füllbeck
Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt grundsätzlich zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich.
BGH, Urteil vom 27.02.2019 – V XII ZR 63/18