Mietrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
- Mieter können über § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Vermieter verlangen, dass die Installation einer Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge geduldet wird.
- Die dafür anfallenden Kosten trägt der Mieter.
- Teil seines Gestattungsanspruchs ist es, zu entscheiden welches Unternehmen mit der Baumaßnah-me beauftragt wird.
- Dies gilt auch, wenn nach derzeitigem Stand der Technik weitere Ladestationen nur von den Stadt-werken installiert werden können.
LG München I, Urteil vom 23.06.2022 – 31 S 12015/21