„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Mietrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen. BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20
Mietrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Die Vertragsparteien begründen meist ein vom Bestand des Wohnraummietvertrages unabhängiges und isoliert kündbares Mietverhältnis über einen Kfz-Stellplatz, wenn sie die Vermietung des Kfz-Stellplatzes in einer gesonderten Mietvertragsurkunde regeln. Das gilt auch wenn es sich jeweils um vom Vermieter gestellte Formularverträge handelt und sich die Wohnung und der Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. BGH, Beschluss vom 14.12.2021 – VIII ZR 95/20
Mietrecht von Massimo Füllbeck (Immobilien-Ökonom VWA)
Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter beschränkt sein.
Dies gilt insbesondere über die Herkunft von Daten (Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g DSGVO), wenn dem datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter (hier: eines Hinweisgebers) entgegenstehen.
Für die Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Auskunft in Form der Benennung des Hinweisgebers und dem Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers kann u. a. die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Informationen eine wichtige Rolle spielen.
Das Interesse an der Geheimhaltung eines Hinweisgebers hat regelmäßig gegenüber dem Auskunftsinteresse dann zurückzustehen, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten gemacht hat. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21
Mietrecht von Dr. Olaf Riecke, Schriftführer ZMR, Richter a. D.
Der Vermieter muss es sich zurechnen lassen, wenn die für ihn tätige Hausverwaltung trotz Kenntnis davon, dass der per Aushang angekündigte Termin für die Entfernung nicht gekennzeichneter Fahrräder im Hof ungenutzt verstrichen war, die betroffenen Mieter im Hause nicht informierte, dass ein neuer Termin von dem Entsorgungsunternehmen vorgesehen war. Eine sofortige Vernichtung durch das Entsorgungsunternehmen scheidet aus. AG Mitte (Berlin), Urteil vom 07.02.2022, 20 C 206/21
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