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Mehrere Zeitungsartikel auf einem Tisch

„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller

Abnahmeklauseln in Erwerberverträgen

Baurecht von Massimo Füllbeck

Die von einem Bauträger in den Erwerberverträgen gestellte Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV erfolgt, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam (entgegen OLG Dresden, IBR 2013, 82).
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2018 – 29 U 163/17

Ist ein Tiefgaragenstellplatz zum Parken da?

Baurecht von Massimo Füllbeck

  1. Zur vereinbarten Beschaffenheit eines zusammen mit einer hochwertigen Eigentumswohnung er-worbenen Tiefgaragenstellplatzes gehört es, dass ein Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise den Abstellplatz nutzen kann.
  2. Ob der Stellplatz entsprechend den Vorschriften der einschlägigen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet wurde, ist für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit nicht von Belang.
  3. Kann ein Tiefgaragenstellplatz nur für Kleinfahrzeuge genutzt werden, kann der Erwerber den Kaufpreis für den Stellplatz um 2/3 mindern.
    OLG Braunschweig, Urt. v. 20.06.2019 Az. 8 U 62/18

Hinweis- und Informationspflichten des Bauträger-Verwalters

Wohnungseigentumsrecht von Dr. Olaf Riecke

  1. Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
    die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.
  2. Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen dieselben Pflichten wie jeden anderen Verwalter; er muss auch auf Gewährleistungsansprüche „gegen sich selbst“ und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.
    BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 75/18