„Um die Dinge ganz zu kennen, muss man um ihre Einzelheiten wissen“.
- François VI. Duc de La Rochefoucauld
(1613 - 1680), franz. Offizier, Diplomat und Schriftsteller
Eine Falschbezeichnung in der Jahresabrechnung ist unerheblich, da die Abrechnung objektbezogen erfolgt (beck-online, Grosskommentar, WEG, 528 Rn. 153). Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Verwalter nicht verpflichtet, innerhalb der Jahresabrechnung nach umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten zu unterscheiden. LG Rostock, Urt. v. 07.06.2019 Az. 1 S 83/18
Nur die Mitteilung für Laien verständlicher Angaben zu geplanten Erhaltungsmaßnahmen genügt dem Informationsinteresse des Mieters als Verbraucher. LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2019, Az. 65 S 5/19
Eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG und damit eine Kabelweitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG liegt vor, wenn eine große Wohnungseigentümergemeinschaft die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfängt und diese über das von ihr betriebene Hausverteilernetz an die angeschlossenen Wohnungen weiterleitet, sofern die Wohnungen in substanziellem Umfang an wechselnde Feriengäste vermietet werden; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch noch eine Nachbar-WEG gleichsam über die Anlage in einer Antennengemeinschaft mitversorgt wird (Abgrenzung zu BGH, IMR 2016, 19). OLG Braunschweig, Urteil v. 17.04.19 Az. 2 U 56/17
Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Woh-nungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.
Die zu beachtenden Kriterien sind das Alter und der bauliche Erhaltungszustand der Anlage, das Vorhandensein und der Wert besonderer technischer Ausstattungen des Gemeinschaftseigentums, eine erkennbare oder absehbare Sanierungsnotwendigkeit und die Finanzkraft der Wohnungseigentümer.
Pro Quadratmeter Wohnfläche dürfen im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 Euro, von mindestens 22 Jahren höchstens 9 Euro und bei einem Alter von mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 Euro als Instandhaltungskosten angesetzt werden.
Werden bei der Bemessung der Instandhaltungsrückstellung diese Sätze eingehalten, so wird regel-mäßig ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
AG Zeitz, Urteil v. 22.08.2019 Az. 4 C 25/
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